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Abmahnung wegen Vorschaubildern bei Facebooks Teilen-Funktion

[Update:] Weil viele nicht auf die Links klicken, die zu dem Fall gehören: Es geht nicht um das hier benutze Bild! Deshalb steht ja auch „Beispielbild“ unter dem selbigen. Erst Links klicken, dann Meinungen äußern. Danke!

Es war ja nur eine Frage der Zeit bis auch das kommen würde, nun gehen Kanzleien (zumindest eine bisher bekannte) im Namen von Urhebern (zumindest einer bisher bekannten in dem Kontext auch gar nicht unbekannten) gegen Facebook-Profile vor, in deren Statusmeldungen Vorschau-Bildchen in der Teilen-Funktion eingebunden wurden. Das selbe kann demnach auch auf Google+, Xing und/oder Pinterest zu treffen. Auch das hat das Deutsche Urheberrecht wieder einmal mehr erfolgreich verschlafen. Auch damit lässt sich aktuell ganz wunderbar viel Geld machen, von verdienen kann ja keine Rede sein.

Die geforderte Kostennote im obigen Fall liegt bei 1.800 €.


Stein des Anstoßes: Vorschaubild auf Facebook (Beispielbild)

Auf Grund dieser Tatsache erfolgte nun die Abmahnung durch die Berliner Kanzlei Pixel.Law. Diese fordert im Namen ihrer Mandantin, Frau Gabi Schmidt (der angeblichen Fotografin des in der Abmahnung näher bezeichneten Bildes), die sofortige Entfernung des Bildes, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten (Kosten der Abmahnung).

Der Schadensersatzbetrag wird seitens der Kanzlei Pixel.Law mit 1.200 EUR beziffert und angeblich nach der sogenannten Lizenzanalogie bestimmt. Bei der Festlegung der zu leistenden „fiktiven Lizenzgebühr“, sei vorrangig maßgeblich, was der konkret verletzte Urheber tatsächlich am Markt als Honorar für vergleichbare Nutzungsrechte erzielen würde, so Pixel.Law. Dieser Betrag wird sodann mit 600 EUR angegeben. Außerdem würde dem Urheber bei der Verletzung seines Rechts auf Namensnennung ein Zuschlag auf den Schadensersatzanspruch in Form einer pauschalen Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr zustehen. Somit ergäbe sich ein Gesamtschadensersatzanspruch in Höhe von 1.200 EUR.

(via RA Schwenke)

18 Kommentare

  1. Mirsch3. Januar 2013 at 17:03

    Unfassbar.

  2. Rico3. Januar 2013 at 17:04

    Wenn ich mir das ganze Abmahndrama der letzten Monate so anschauhe, bin ich ganz froh dass ich kein Blog oder ähnliches habe. Die Lust dazu wurde mir entgültig genommen. Ich hätte jeden Tag Schiss in den Briefkasten zu gucken. Dreckswelt!

  3. Nina3. Januar 2013 at 17:05

    wir hübsch es dann erst mit dem LSR in unseren Social Networks sein wird!

  4. geheim3. Januar 2013 at 17:15

    Das wird lustig – auf Facebook ist ja jeder und dessen Großmutter unterwegs, von Urheberrecht hat eh keiner eine Ahnung und die Funktion ist standardmäßig aktiviert. Da werden sich noch so manche anderen Aasgeier ihre Taschen vollstopfen.

  5. Seitenfenster3. Januar 2013 at 17:21

    Mich würde mal interessieren wie sie das Bild gemacht hat.War sie auf der ISS? Wenn sie Angst hat „ihr“ Bild könnte anders verwendet werden, soll sie es doch bitte watermarken.

  6. Ronny3. Januar 2013 at 17:25

    Lest doch bitte erst den Artikel und klickt auf die Links. Es geht nicht um das hier als Beispiel benutze Bild.

  7. the_peppermint3. Januar 2013 at 17:26

    @Crckdns @Seitenfenster Man könnte argumentieren, dass sie durch ihre Bearbeitung ein neues Werk geschaffen hat. Ob das Hinzufügen eines Schriftzuges als Schöpfungshöhe reicht, weiß ich nicht.

  8. Dcat3. Januar 2013 at 17:43

    Hey nun hab Dich mal nicht so, schließlich gehört es ja jemand anderem ;) Viel Glück! Ich geh kotzen!

  9. Benjamin Dorn3. Januar 2013 at 17:48

    Zumindest einer der Fotografen, die von diesen Anwälten vertreten werden, hat auf seiner klar und deutlich gewerbsmäßigen Website keine Umsatzsteuernummer angegeben. Nicht, dass ich damit zu irgendwas aufrufen wöllte. Aber bemerkenswert ist es ja schon…

  10. Birte3. Januar 2013 at 19:15

    Unglaublich. Mir wird schlecht. Solche Idioten versauen das Internet!

  11. WMF3. Januar 2013 at 19:55

    Diese Abmahn-Spacken sollte man mit Teeloeffeln erschlagen!

  12. Jens Best4. Januar 2013 at 01:51

    Naja, im Kern geht es um einen vergleichbaren Vorgang, wie er auch schon im Urteil des BGH 2010 entschieden wurde. Das Anzeigen von Thumbnail-Versionen eines Fotos ist NICHT urheberrechtsverletzend. Siehe “Thumbnail”-Urteil http://www.telemedicus.info/article/1763-Die-Thumbnail-Entscheidung-des-BGH-im-Detail.html
    Es muss halt nur mal bis zum BGH durchgeklagt werden, statt wegen einem dreisten Versuch einer Kanzlei abzukassieren, gleich einzuknicken.

  13. Feierliche Erklärung zu VorschaubilderInnen in Social Networks….

    Ich erkläre hiermit feierlich, dass ich niemanden(( zumindest keine Privatmenschen! Gerwerbliche Nutzung nur nach Rücksprache mit mir!)) abmahnen werde, nur weil der in Facebook, Twitter, Google……

  14. Anonymous4. Januar 2013 at 21:36

    Wie sähe es sonst bei google mit der Bildersuche aus? Wenn man über den passenden Suchbegriff das Bild als Thumb zu sehen bekäme, würde es ja auch in einem anderen Zusammenhang gezeigt?! Vielleicht sollte ich mal meine Anwälte losschicken…

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