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Anti-Abmahn-Gesetz beschlossen

Gestern wurde vom Bundeskabinett das sogenannte Anti-Abzock-Gesetz beschlossen, welches dazu dienen soll, „gegen unseriöse Geschäftsmethoden beim Inkasso, gegen überzogene urheberrechtliche Abmahnungen, gegen unlautere Telefonwerbung sowie missbräuchliches Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb geschützt zu werden.“ Kann man hier ja mal zum Thema machen. Besonders interessant ist folgender Absatz, der sich auf Abmahnungen im Falle von etwaigen Urheberrechtsverletzungen bezieht. Man achte auf den letzten Satz. Hier hier komplette Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz.

Das neue Gesetz wird Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen schützen. Dazu werden vor allem die Abmahngebühren für Anwälte gesenkt und damit die Kosten für die viele Hundert Euro teuren Anwaltsschreiben insgesamt „gedeckelt“. Das Gesetz soll verhindern, dass sich Kanzleien ein Geschäftsmodell auf überzogene Massenabmahnungen bei Bagatellversstößen gegen das Urheberrecht aufbauen. Deshalb sollen die Kosten für die erste Abmahnung an einen privaten Nutzer fortan regelmäßig auf 155,30 Euro gedeckelt werden. Wir müssen im Interesse von Verbrauchern und Kreativen die seriösen Abmahnungen vor dem Verruf schützen, in den sie immer wieder gebracht werden. Massenabmahnungen von Bagatellverstößen gegen das Urheberrecht lohnen sich künftig nicht mehr. Wir haben eine Regelung gefunden, die eine Abmahnung im Grundsatz vergünstigt, nur ausnahmsweise sind volle Gebühren fällig – das war vorher andersherum. Das geltende Urheberrecht hat seine Wirkung verfehlt!

Klingt erstmal total super, doch auch da wird es immer noch verschiedene Interpretationsmöglichkeiten geben, die im Zweifel dann wieder Richter zu klären haben, denn die angedachten Regelungen sind – wie so oft – leider nicht ganz eindeutig. SpOn schreibt: „Der Streitwert wird bei bestimmten Fällen auf 1000 Euro beschränkt, so dass der abmahnende Anwalt nur etwa 150 Euro Gebühren geltend machen darf. So soll verhindert werden, dass etwa ein Teenager, der in einer Tauschbörse einen Film oder eine Musikdatei herunter- (und dabei gleichzeitig auch hoch-)geladen hat, gleich 1000 Euro oder mehr an die abmahnende Kanzlei zahlen soll.“ Was genau jetzt „bestimmte Fälle sind“, lässt sich daraus nicht entnehmen. Auch wäre es zu einfach, wenn jetzt jeder private Internetnutzer um eine Rechtssicherheit wüsste, diese nämlich gibt es nicht: das Gesetz deckelt nicht umfassend und immer die Abmahnkosten für alle privaten Urheberrechtsfälle. „Es gibt eine Öffnungsklausel, manchmal darf es eben doch mehr kosten und wann genau, werden Gerichte interpretieren müssen. Die Streitwertobergrenze soll in bestimmten Fällen allerdings nicht gelten.“

Es wäre ja auch zu schön und vor allem viel zu einfach gewesen, das nachhaltig und vor allem für jedermann nachvollziehbar zu gestalten. Wo würden wir da denn auch hinkommen? Ein Schritt in die richtige Richtung allerdings ist es dennoch.

4 Kommentare

  1. Robert14. März 2013 at 14:29

    Denke mal das wird und soll nur bei Massenabmahnungen im „gewerblichen Stil“ greifen.

    Wahrscheinlich wird es aber dennoch weiterhin für „Rechteinhaber“ (was für ein Wort – haben wir „anderen“ etwa keine Rechte?) möglich sein einzelne Personen, die einfach nur Internet-Publizistik ohne Gewinnabsicht machen, im Einzelfall auf Fantasiesummen hin zu verklagen. Da wird wohl leider auch das Alter oder die technische Unbedarftheit der Person keine grosse Rolle bei spielen!

  2. MArcus14. März 2013 at 14:52

    afaik gilt diese obergrenze nicht für Massenabmahnungen im „gewerblichen Stil“ und irgendein gericht hat doch letztes Jahr festgestellt das jedes mit p2p angebotene MP3 stück schon gewerblich ist, weil ja dem Gewerbe ein Schaden entsteht.

    Fazit: sinnloses Gesetz ist sinnlos.

  3. M14. März 2013 at 15:26

    Aufgabe des Juristen ist es Arbeit für andere Juristen zu erzeugen.

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